Zahlt ein Elternteil für die beim geschiedenen Gatten lebenden minderjährigen Kinder keinen Unterhalt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, so kann nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Geld vom Staat bezogen werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Kinder in der Bundesrepublik leben.
Im konkreten Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragte eine in Spanien lebende Mutter diesen Vorschuss für die beiden Kinder, die bei ihr wohnten, weil der in Rheinland-Pfalz lebende Papa und Exmann nicht zahlte – vergeblich. Denn der staatliche Vorschuss richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass die Empfänger ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben. (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10994/09)