Reiseausfall? Geld zurück

Fällt eine Reise aufgrund eines Streits aus, so besteht Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, und stand den Reisenden die Hälfte des Reisepreises als Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.

Bei der Bemessung des Schadensersatz ist auf den Reisepreis abzustellen. Der Reisepreis bestimmt, wie viel Geld die mit der Reise verbundene Erholung dem Reisenden Wert war. Der Reisepreis sei im vorliegenden Fall aber nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Denn es sei zu beachten gewesen, dass der Urlaub auch ohne die Reise einen Erholungseffekt hatte und somit die Urlaubsfreude nicht vollständig vertan war. Es sei zu weitgehend in einem solchen Fall, dem Reisenden neben der Rückzahlung des Reisepreises auch noch eine Entschädigung in gleicher Höhe zuzusprechen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2014 – 16 U 12/14 –

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