Kein Ausgleichsanspruch für kostenlos mitreisendes Kleinkind

Eine Flugverspätung ist für jeden Betroffenen ärgerlich, besonders wenn dadurch beispielsweise ein Anschlussflug oder ein bestimmter Zug verpasst wird. In diesen und anderen Fällen wird nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) eine nach Dauer der Verspätung und Entfernung des gebuchten Fluges gestaffelte Ausgleichszahlung fällig. Eine solche Ausgleichszahlung wollten jetzt Eltern für ihr kostenlos mitfliegendes Kleinkind erhalten.

Rückflug von Mallorca mit Verspätung

Im vorliegenden Fall wollten die Eltern mit ihrer noch nicht zweijährigen Tochter von Palma de Mallorca zurück nach München fliegen. Dieser Rückflug über eine Distanz von ca. 1200 km hatte 6 Stunden und 20 Minuten Verspätung. Aus diesem Grund verlangten die Eltern für ihre Tochter eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der FluggastrechteVO.

Klage auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs

Da die betroffene Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung verweigerte, reichten die Eltern Klage ein. Aber sowohl das Amtsgericht Rüsselsheim als auch das Landgericht Darmstadt stellten fest, dass den Eltern kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht. Damit wollten sich die Eltern aber nicht zufriedengeben und legten Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Kein Anspruch für kostenlos mitreisendes Kleinkind

Die Richter des BGH schlossen sich der Meinung ihrer Kollegen des Landgerichts Darmstadt an. Die Eltern und die Tochter haben grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO einen Ausgleichsanspruch, da die Verspätung mehr als drei Stunden betrug. Allerdings liegt hier ein Sonderfall vor, da die FluggastrechteVO für Fluggäste, die kostenlos mitfliegen, gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der FluggastrechteVO überhaupt nicht gilt und dadurch auch kein Ausgleichsanspruch nach dieser VO begründet werden kann.

Ob die Beförderung kostenlos ist oder war, beurteilt sich bei einer Pauschalreise nach dem Verhältnis zwischen dem Reiserveranstalter und der beklagten Fluggesellschaft als Leistungsträger. Im vorliegenden Fall gewährte die Fluggesellschaft dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung für das Kleinkind eine „100 % Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ und die Eltern mussten für das noch nicht zweijährige Kind, das ohne Sitzplatzanspruch auf dem Schoß der Eltern reiste, keinen Flugpreis für den Hin- und den Rückflug entrichten. Somit wurde das Kleinkind kostenlos befördert und eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs.1 FluggastrechteVO ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO ausgeschlossen.

(BGH, Urteil v. 17.03.2015, Az.: X ZR 35/14)

aus: Anwalt.de

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