Reiserecht: Vorläufige Flugzeiten rechtens

Nach der Entscheidung des BGH vom 10.12.2013 – X ZR 24/13 gehört die Luftbeförderung bei einer Flugreise zu den vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistungen, wobei der Veranstalter den Zeitpunkt der Abreise im Reisevertrag den Tag und die Zeit zum Gegenstand seines Leistungsbestimmungsrechts machen kann, die diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters festzulegen.

Der Reisende muß lediglich über den Inhalt des Reisevertrages ausreichend informiert werden.

BGH, 10.12.2013 – X ZR 24/13

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