Ausgleichzahlungpflicht der Airlines

Egal ob der Flug verspätet ist, annulliert wurde, der Anschlußflug verpasst wurde, die Fluggesellschaften müssen ggfs. Ausgleichszahlungen leisten. Geregelt wird das in der EU Fluggastrechte Verordnung, konkretisiert durch Urteile des Europäischen Gerichtshof oder der deutschen Gerichtsbarkeit.

Verspätung: Ab 3 Stunden Verspätung gibt es je nach Streckenlänge gestaffelte Ausgleichszahlungen:
– bis 1500 km = € 250,00
– bis 3500 km = € 400,00
– mehr als 3500 km = € 600

Annullierung: 14 Tage vor dem geplanten Abflug kann der Flug durch die Airline ohne Ausgleichszahlungspflicht gestrichen werden. Erstattet werden kann nur die Flugkosten. Bei kurzfristigen Annulierungen besteht eine Ausgleichszahlung wie bei Verspätungen und die Erstattung der Flugkosten.

Überbuchung: hier gelten auch die Ausgleichzahlungenregeln wie bei der Verspätung. Abweichungen bestehen, wenn der Alternativflug keine oder nur eine geringe Verspätung aufweist.

Kein Anspruch besteht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen ( Ascheregen, Streik, Nebel, etc ).

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