Vererben, Erbfall, Erben

In den letzten 40 Jahren haben viele Ihr eigenes in Spanien und/oder den Balearen gekauft.

Vielleicht hatte man gleich an einen steuerlich günstigen Erwerb der Immobilie gedacht … aber auch das richtige „Vererben“?

Kommt es dann zum Erbfall, gibt es Erben und vielleicht auch Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer. Vielleicht wurde auch noch einer Person ein Wohnrecht oder gar ein Nutzungsrecht eingeräumt.

Wollen dann die Erben ihr Erbe, also hier in Spanien, antreten, so stehen diese vor vielen formellen Hindernissen, die geebnet werden müssen.

Das Vererben und das Erben ist im Grunde nach einfach:

1. Das Erbstatut des spanischen Rechts bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Soweit also ein Erblasser oder sein Ehegatte nicht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, kommt auch in Spanien deutsches Erbrecht zum Zuge. Letztwillige Verfügungen, die in Deutschland formell und materiell wirksam sind, werden in Spanien anerkannt. Der deutsche Erblasser benötigt zum Vererben seiner spanischen Immobilien und oder Vermögens in Spanien nicht eines vor einem spanischen Notar errichteten Testament.

2. Das Erbe eines deutschen Erblassers bestimmt sich nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB und Art. 9 Nr. 8 Código Civil). Die spanische Immobilie geht damit auf die Erben gemäß § 1922 BGB [ BGB = Bürgerliches Gesetzbuch ] über.

3. Mit einem deutschen Erbschein wird auch der Nachweis der Erbfolge in Spanien erbracht.

Die Probleme liegem im Detail! Dazu im Einzelnen:

Das Testament

Mit dem Testament regelt der Erblasser seinen Nachlaß. Unterläßt er die Errichtung eines Testamentes, so tritt im Erbfall die gesetzliche Regelung ein. Natürlich kann der Erblasser auch in Spanien ein Testament errichten. Dieses hat Vor- aber auch Nachteile.

Vorteil 1: Die Umschreibung des Eigentums auf die Erben ist wesentlich unbürokratischer möglich. Das gilt jedoch nur dann, wenn man ein notarielles Testament errichtet.

Vorteil 2: Anders als in Deutschland, wo ein Testament bei den einzelnen Nachlaßgerichten hinterlegt wird, erfolgt die Hinterlegung des Testaments in Spanien bei einem Zentralnachlaßregister in Madrid. Dadurch wird sichergestellt, dass jeweils das aktuellste Testament unabhängig vom Ort der Errichtung zum Tragen kommt.

Nachteil: Weichen das deutsche Testament und das spanische Testament inhaltlich voneinander ab, so führt dies zu einer unklaren Rechtslage über die Auslegung der letztwilligen Verfügungen und können zu komplizierten und langwierigen Erbauseinandersetzungen führen. Hierdurch entstehende Kosten übersteigen in der Regel die Kosten für eine fachlich qualifizierte Testamentsberatung.

Das Vererben von Vermögen in der PRAXIS!

Es sind erbrechtliche, grundbuchrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Fragen zu
klären, die sich einmal nach deutschem und einmal nach spanischem Recht richten. Zur Umsetzung dieser Belange ist der rechtkundige Beistand unverzichtbar. Schon deshalb, weil dem Erblasser auch alle rechtlichen Alternativen für den Erbfall zu erläutern sind.

Zudem sind viele kleine Fußangeln und Formalien aus dem Weg zu räumen. Diese sind zum Beispiel:
– Übersetzung des Erbscheines durch einen öffentlich bestellten Übersetzer
– Apostille
– Annahmeerklärung des Nachlasses in notarieller Form in der in Spanien geltenden gesetzlichen Frist.
– Umschreibung des im Nachlass befindlichen Grundstücks auf die Erben
– Spanische Steuernummer für den Erben
– Berechnung des Wertes des Nachlasses
– fristgerechte Zahlung der Erbschaftssteuern
– Wertzuwachssteuer
– Vermögenssteuer und Einkommenssteuererklärungen in den Folgejahren

Wir arbeiten zielorientiert und werden ihnen bei der Umsetzung und Durchsetzung ihrer berechtigen Ansprüche für das Vererben und das Erben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit
Dr. Manuel Stiff
0034- 971728876

Photo: Aramanda (fotolia)

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