Steuererklärung

Manche Steuerzahler kommen in diesem Jahr günstiger davon. So gehört die Vermögenssteuer, die bisher gleichzeitig mit der Einkommenssteuer entrichtet wurde, ab diesem Jahr der Vergangenheit an. Zwar bleibt das Steuergesetz in Kraft, aber es wurde die Verpflichtung zur Bezahlung und Erklärung abgeschafft.
Dies gilt sowohl für sogenannte residente als auch nichtresidente Steuerzahler.

Und auch sonst gibt es neue Vergünstigungen, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Steuerzahler zu entlasten. Ein Beispiel ist die Möglichkeit, einen jährlichen Betrag von 400 Euro anzurechnen, egal ob er aus selbstständiger (autónomo) oder nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurde.

Insgesamt aber gibt es in Spanien jedoch weniger Absetzungsmöglichkeiten als in Deutschland.

Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die sogenannte gewöhnliche Ansässigkeit in Spanien im Jahr 2008, die mit einem Mindestaufenthalt von 183 Tagen festgelegt ist.

Das Einkommen muss in der Regel jedoch nicht deklariert werden, wenn die Arbeitseinkünfte ein Brutto-Jahreseinkommen in Höhe von 22.000 Euro nicht überschreiten und dieses nur von einem einzigen Arbeitgeber stammt. Im Fall von mehreren Arbeitgebern entfällt die Pflicht zur Erklärung, wenn das Brutto-Jahreseinkommen nicht über 11.200 Euro liegt.

Diese Obergrenzen gelten für alle Ansässigen und Residenten unabhängig von Nationalität und Herkunftsland des bezogenen Einkommens. Deutsche Rentner auf Mallorca müssen zudem das Doppelbesteuerungsabkommen beachten: Wird eine private Rente aus Deutschland bezogen, unterliegt sie allein der Besteuerung in Spanien. Beamte dagegen müssen ihre Pension in Deutschland versteuern.

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