Die Eltern sind im Falle einer Trennung oder Scheidung sowohl in Deutschland als auch in Spanien weiterhin dem Kindeswohl verpflichtet,denn die Eltern werden hierdurch nicht von ihren Pflichten gegenüber ihren Kindern befreit.
Folgen können aber insofern für die Rechte und Pflichten im Rahmen der elterlichen Sorge entstehen. Das deutsche Recht sieht vor, dass das gemeinsame Sorgerecht für ein minderjähriges Kind auch nach einer Trennung regelmäßig von beiden Elternteilen ausgeübt wird. Die Ausübung des alleinigen Sorgerechts durch ein Elternteil ist gemäß Paragraph 1671 BGB nur auf Antrag möglich. Im spanischen Recht hingegen verhält es sich umgekehrt. Hier übt im Falle einer Trennung nach Art. 156 Abs. 4 Código Civil grundsätzlich derjenige Elternteil das Sorgerecht aus, der mit dem Kind zusammenlebt beziehungsweise die Obhut über das Kind hat. Das gemeinsame Sorgerecht wird beiden Eltern nur dann zugesprochen, wenn der andere Elternteil die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge oder die Aufteilung der Aufgaben, die mit ihrer Ausübung zusammenhängen, vor Gericht beantragt.
Nach einer Trennung oder Scheidung sieht das spanische Recht also im Gegensatz zum deutschen Recht nicht automatisch die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts vor. Die Frage, bei wem das Kind lebt, treffen die Eltern in diesem Fall entweder gemeinsam oder das Gericht überträgt einem Elternteil die Obhut.
Haben also die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in Spanien, so hat der mit den Kindern lebende Elternteil das alleinige Sorgerecht. Haben die Eltern sich geeinigt, dass Sorgerecht gemeinsam auszuüben und beantragen als gemeinsamen Vorschlag vor dem spanischen Gericht das gemeinsame Sorgerecht, so
muss der Vorschlag beider Elternteile vom Gericht genehmigt werden.