Oder wer geht: Verliert!
Klar ist, dass die Eltern im Falle einer Trennung oder Scheidung sowohl in Deutschland als auch in Spanien weiterhin dem Kindeswohl verpflichtet sind!
Hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen über das Sorgerecht von Kindern, etwa im Zusammenhang mit einer Trennung der Eltern, ist im Rahmen der zu prüfenden Zuständigkeit der Gerichte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen. Hat sich beispielsweise ein in Spanien lebendes deutsches Ehepaar getrennt, und lebt die Mutter mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in Spanien, sind die spanischen Gerichte am Aufenthaltsort der Kinder zuständig.
Im spanischen Recht ist anders als im deutschen Recht das gemeinsame Sorgerecht nicht die Regel. Wer in Spanien mit den Kindern zusammenlebt übt im Falle einer Trennung nach Art. 156 Abs. 4 Código Civil grundsätzlich das Sorgerecht allein aus! Das gemeinsame Sorgerecht wird beiden Eltern nur dann zugesprochen, wenn der andere Elternteil die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge oder die Aufteilung der Aufgaben, die mit ihrer Ausübung zusammenhängen, vor Gericht beantragt.