Rentner im Visier der Steuerfahndung

Alle, die 2005 bereits in Rente waren oder sich in jenem Jahr in den Ruhestand verabschiedet haben, müssen nun 50 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern. Zuvor war diese mit dem deutlich günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig. Durch die neue gesetzliche Regelung sind rund 1,3 Mio. Rentner-Haushalte in die Steuerpflicht gerutscht. Der steuerpflichtige Anteil der Alterseinkünfte steigt nun von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang an, bis 2040 die kompletten Auszahlungen versteuert werden müssen. Wer sich 2008 zur Ruhe gesetzt hat, muss 56 Prozent seiner Rente versteuern.

Viele Ruheständler dürften 2009 ins Visier der Steuerfahndung geraten. Im vergangenen Jahr hat jeder Bürger eine Steuer-Identifikationsnummer erhalten. Im vierten Quartal 2009 werden die Finanzämter automatisch von den Rentenstellen über sämtliche Rentenzahlungen seit dem Jahr 2005 informiert. Wer daher trotz hoher Alterseinkünfte keine Steuererklärung gemacht hat, muss mit Nachfragen rechnen.

Sind Sie Betroffene sollten die die Steuererklärungen für die Vorjahre freiwillig abzugeben. Dann fordert das Finanzamt die nicht gezahlten Steuern und eventuell Zinsen ein. Zinsen auf nicht gezahlte Steuern werden 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres fällig. Diese betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

Eine Steuererklärung müssen Ruheständler in jedem Fall bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Alleinstehenden 7700 Euro und bei Verheirateten 15 401 Euro übersteigt.

Dann müssen Rentner ihre Einkünfte und Ausgaben in der “Anlage R” eintragen. Das Einkommen lässt sich mit Ausgaben wie Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen aber kräftig drücken, so dass nicht zwingend ein Obolus an den Fiskus fällig wird. Auf das steuerpflichtige Einkommen wird wie bei allen der individuelle Steuersatz (zwischen 15 und 42 Prozent) plus Soli und eventuell Kirchensteuer fällig.

Alle, die sich 2008 in den Ruhestand verabschiedet haben, müssen 56 Prozent ihrer Rente versteuern. Der Freibetrag in Höhe von 44 Prozent wird dann zeitlebens festgeschrieben. Jede Rentenerhöhung wandert demnach in den steuerpflichtigen Topf. “Daher kann es durchaus sein, dass einige Rentner in einigen Jahren doch noch in die Steuerpflicht rutschen”, sagt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Für Renten aus berufständischen Versorgungswerken, die etwa an Apotheker, Zahnärzte oder Ärzte ausgezahlt werden, gibt es eine Sonderregelung.

Wer neben Rente oder Pension noch weitere Einkünfte hat – etwa Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – muss diese normal versteuern. Die Finanzbeamten schreiben dem Steuerzahler für diese weiteren Einkünfte ab dem vollendeten 64. Lebensjahr jedoch automatisch einen Altersentlastungsbetrag gut. Dieser Entlastungsbetrag wird dann zeitlebens festgeschrieben und angerechnet.

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