Haftung des Reiseveranstalters

Urlauber, die an ihrem Ferienort Ausflüge buchen, die von ihrem Reiseveranstalter vermittelt werden, können diesen auch haftbar machen, wenn während des Ausfluges etwas passiert. Bei einer solchen Veranstaltung mußten die Ausflügler 200m zum Strand schwimmen. Dabei zog sich ein Teilnehmer Verletzungen an den Korallen zu.

Zwar lehnte der Reiseveranstalter seine Haftung hierfür ab, weil die nur Vermittler seien, aber das Landgericht Frankfurt – 2-24 S 205/08 entschied als Berufungsgericht, dass jeweils das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters ausschlagebend ist, ob er für Zusatzangebote haftet oder nicht.

Da dieser Zusatzausflug bereits im Katalog beworben wurde und auch vor Ort hierfür Werbung gemacht wurde und dann dieses Zusatzangebot bei der Reiseleiterin bezahlte, ist hier der Reiseveranstalter rechtlich für den Ausflug verantwortlich.

Ergebnis:
Der Veranstalter hatte die Kosten für den Ausflug zu erstatten, der Reisepreis für die restlichen Reisetage wurde gemindert; zudem mußten die Kosten für die Behandlungen sowie Telefonkosten und Schmerzensgeld vom Veranstalter gezahlt werden.

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