Geschicklichkeitsspiel

Wer für die richtige Beantwortung von Fragen im Internet Preise verspricht, ist an das Versprechen gebunden. Denn bei einem solchen Rätselspiel handele es sich nicht um ein Glücksspiel, stellt das Amtsgericht (AG) München klar. Die richtige Beantwortung des Rätsels hänge schließlich vom Wissen des Ratenden ab und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei bindend.

Die Beklagte betrieb im Internet ein «Geschicklichkeitsspiel». Dieses Spiel beinhaltete zehn Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe gehörten neun Fragen. Im Rahmen der Beantwortung jeder Frage wurden vier Lösungsvorschläge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage.

Die erste Stufe galt als so genannte Qualifikationsrunde. Danach konnte man sich registrieren lassen und nach Zahlung von rund zehn Euro die weiteren Stufen durchlaufen. Für das erfolgreiche Durchlaufen aller zehn Stufen versprach die Beklagte einen Preis von einer Million Euro.

Der Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte von der Beklagten die versprochene Million. Diese weigerte sich zu zahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung sei nicht begründet worden.

Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1.000 Euro beim AG München ein. Dieses gab der Klage statt. Der Kläger habe einen Zahlungsanspruch. Die Gewinnzusage sei als «Auslobung», also als bindendes Versprechen zu werten. Die Vorschrift des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Spiel oder Wette keine Verbindlichkeit begründeten, sei hier nicht anwendbar. Unter diese Vorschrift fallen laut Gericht nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund steht.

Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussten. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.

Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde, betont das AG. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.04.2009, 222 C 2911/08, rechtskräftig

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