Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug nicht erreicht.
In einem der beiden gleich gelagerten entschiedenen Fälle hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach Bogotá weiterfliegen.
Die Parteien streiten darüber, ob es eine “Nichtbeförderung” im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600 Euro beansprucht.
Amts- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen bestätigt. Der Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:
– Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.
– Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (”Check-in”) eingefunden haben.
– Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg (”Boarding”) gegen seinen Willen verweigert worden
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses bedurfte es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur den von einem Verschulden der Fluggesellschaft unabhängigen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zusteht, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
BGH v. 4.5.2009 – Xa ZR 78/08