Deutsche Fahrerlaubnisbehörden dürfen nur unter bestimmten Umständen dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Den Klägern war in Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das medizinisch-psychologische Gutachten, das für eine Wiedererteilung erforderlich gewesen wäre, legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen. In den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger erneut auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dem kamen die Kläger nicht nach. Deswegen wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Hiergegen machten die Kläger geltend, dass die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Dies stehe schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegen. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidungen maßgeblich darauf, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das BVerwG hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben. Es verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach dürfe die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergebe.
Der EuGH habe in dem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen könnten. Teile der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort gehabt habe, stehe das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Diesbezüglich müsse das Berufungsgericht den Sachverhalt jetzt noch aufklären, so das BVerwG.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2010, BVerwG 3 C.15.09 und BVerwG 3 C.16.09